Grundlagen und Schutzfähigkeit
Was ist der Unterschied zwischen Geschmacksmustern und Designs?
Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied. Seit 2014 verwendet das deutsche Designgesetz (DesignG), vormals Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), statt „Geschmacksmuster“ den Begriff „Design“. Für EU-weite Schutzrechte wurde die Bezeichnung „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zum 1. Mai 2025 im Zuge der EU-Designreform durch „Unionsgeschmacksmuster“ ersetzt (eingetragen: „eingetragenes Unionsdesign“, englisch „Registered European Union Design“, REUD).
Was ist ein Design?
Ein Design hat nichts mit Geschmack im Sinne von Schmecken zu tun, sondern ist ein Schutzrecht für die äußere Gestaltung von Produkten. Geschützt wird der optisch schutzfähige Gesamteindruck eines Erzeugnisses. Auch Druckmotive, Logos sowie – seit der Designreform ausdrücklich klargestellt – nicht-physische Gestaltungen wie Animationen, grafische Benutzeroberflächen (GUIs) oder Hologramme können geschützt werden.
Wann ist ein Design schutzfähig?
Ein Design ist schutzfähig, wenn es neu ist und gegenüber bereits bestehenden Designs Eigenart aufweist.
Wird von Amts wegen geprüft, ob ein Design schutzfähig ist?
Nein. Design ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Der Inhaber muss im Streitfall gegebenenfalls nachweisen, dass die Schutzvoraussetzungen (Neuheit, Eigenart) tatsächlich vorlagen.
Wann ist ein Design neu?
Ein Design ist neu, wenn es noch nicht offenbart wurde. Als Offenbarung gelten insbesondere Verkauf, Ausstellung auf Messen oder in Verkaufsräumen, Veröffentlichung im Internet oder Abdruck in Katalogen.
Was ist die Neuheitsschonfrist?
Auch nach Offenbarung kann ein Design innerhalb einer Neuheitsschonfrist von 12 Monaten noch angemeldet werden, ohne dass dies der Neuheit schadet. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Design als nicht mehr neu; dies kann im Streitfall zur Nichtigkeit führen.
Was bedeutet die Aufschiebung der Bekanntmachung?
Wer sein Design zunächst geheim halten, aber dennoch bereits schützen lassen möchte, kann bei der Anmeldung beantragen, die Veröffentlichung der Abbildungen aufzuschieben (national bis zu 30 Monate ab Anmeldetag; ebenso beim Unionsgeschmacksmuster).
Wann hat ein Design die erforderliche Eigenart?
Das ist stets eine Frage des Einzelfalls. Ein Design hat Eigenart, wenn es sich beim informierten Benutzer vom vorbekannten Formenschatz abhebt. Maßgeblich ist dabei auch, wie groß die Gestaltungsvielfalt im jeweiligen Produktbereich bereits ist.
Anmeldung, Kosten und Reform
Was ist der Unterschied zwischen einem deutschen und einem Unionsgeschmacksmuster?
Das deutsche Design (DPMA) gewährt Schutz nur für Deutschland. Das Unionsgeschmacksmuster (EUIPO), bis Mai 2025 „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ genannt, gewährt mit einer einzigen Anmeldung Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten.
Was kostet ein deutsches Design?
Bei elektronischer Anmeldung über DPMAdirektWeb (Regelfall): Einzelanmeldung 60 Euro; Sammelanmeldung 6 Euro je Design, mindestens jedoch 60 Euro. Bei Anmeldung auf Papier: Einzelanmeldung 70 Euro; Sammelanmeldung 7 Euro je Design, mindestens 70 Euro. Wird die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt (Schutzdauer zunächst 30 Monate), reduziert sich die Gebühr auf 30 Euro (Einzelanmeldung) bzw. 3 Euro je Design, mindestens 30 Euro (Sammelanmeldung).
Was kostet ein Unionsgeschmacksmuster?
Seit der EU-Designreform (1. Mai 2025) gilt eine vereinfachte Gebührenstruktur: 350 Euro für das erste Design, 125 Euro für jedes weitere Design derselben Sammelanmeldung (die frühere Staffelung nach 2.–10. und ab dem 11. Design ist entfallen). Bei beantragter Aufschiebung der Veröffentlichung fällt zusätzlich eine Gebühr von 40 Euro (erstes Design) bzw. 20 Euro (jedes weitere Design) an.
Wie viele Abbildungen des Designs kann ich einreichen?
Beim DPMA können bis zu 10 Abbildungen pro Design eingereicht werden. Beim EUIPO entfällt ab dem 1. Juli 2026 (Phase 2 der Designreform) die bisherige Begrenzung auf sieben Ansichten; zusätzlich können ab diesem Zeitpunkt auch Videodateien eingereicht werden.
Was hat sich durch die EU-Designreform 2025/2026 geändert?
Die Reform trat in zwei Phasen in Kraft. Zum 1. Mai 2025: neue Bezeichnungen („Unionsgeschmacksmuster“, „eingetragenes Unionsdesign“), neue, vereinfachte Gebührenstruktur, sowie eine Erweiterung des Produktbegriffs, der nun ausdrücklich auch nicht-physische Gestaltungen wie Animationen, virtuelle Räume, grafische Benutzeroberflächen und Hologramme erfasst. Zum 1. Juli 2026: Wegfall der Sieben-Ansichten-Grenze bei den Abbildungen und Möglichkeit, Video-Dateien einzureichen.
Was kostet ein Nichtigkeitsverfahren gegen ein deutsches Design?
Die Antragsgebühr beim DPMA beträgt 300 Euro je angegriffenem Design.
Schutzdauer und Wirkung
Wie lange ist ein Design gültig?
Ein eingetragenes Design ist zunächst 5 Jahre gültig und kann durch Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren um jeweils weitere 5 Jahre bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.
Wogegen schützt mich ein Design?
Nur der Inhaber darf Erzeugnisse mit dem geschützten Design nutzen. Auch ähnliche Designs sind Dritten untersagt, wenn sie beim informierten Betrachter denselben Gesamteindruck erwecken.
Gibt es auch für nicht eingetragene Designs ein Schutzrecht?
Als nicht eingetragenes Unionsdesign sind Designs ohne Registrierung geschützt, wenn sie die erforderliche Neuheit und Eigenart aufweisen und innerhalb der EU offenbart wurden. Der Schutz entsteht automatisch mit der Offenbarung, ist aber gegenüber dem eingetragenen Recht eingeschränkt: Er wirkt nur gegen vorsätzliche Nachahmung und ist auf drei Jahre ab Offenbarung befristet.
Die Angaben dienen der ersten Orientierung. Ob und in welchem Umfang ein Design geschützt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Gebühren und Verfahrensregeln können sich ändern.