FAQ · Markenschutz

FAQ zum Markenschutz

Antworten zu Schutzgebieten, Schutzvoraussetzungen, Anmeldung, Kosten und den Rechten aus einer Marke.

Stand: August 2026

Schutzgebiete und markenfähige Zeichen

Für welche Gebiete können Marken angemeldet werden?

Es kann entweder eine deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet werden. Die deutsche Marke gewährt Schutz nur für das Staatsgebiet von Deutschland, die Unionsmarke für das gesamte Gebiet der EU. Die Anmeldegebühr der Unionsmarke ist dafür höher (siehe unten).

Wie können Marken außerhalb Deutschlands oder der EU angemeldet werden?

Markenschutz kann auch außerhalb Deutschlands bzw. der EU erlangt werden:

Der Schutz einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke kann auf Länder ausgedehnt werden, die dem Madrider Markenabkommen oder dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten sind – dazu zählen praktisch alle europäischen Staaten, zahlreiche asiatische und afrikanische Staaten sowie die USA. Die internationale Registrierung (IR-Marke) erfolgt über einen Antrag, der über das DPMA an die zuständige Behörde, die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf, weitergeleitet wird.

Alternativ ist es möglich, in jedem Land gesondert mit Hilfe ortsansässiger Anwälte Marken anzumelden. Dieses Vorgehen ist insbesondere in Ländern erforderlich, die dem Madrider System nicht beigetreten sind.

Was kann alles als Marke angemeldet werden?

Grundsätzlich sind alle Zeichen dem Markenschutz zugänglich. Das Gesetz nennt beispielhaft markenfähige Zeichen:

  • Wörter (auch mehrere oder längere Wortfolgen), etwa Namen von Personen oder Unternehmen
  • Buchstaben- und/oder Zahlenfolgen, z. B. „BMW“ oder „4711“
  • Abbildungen, z. B. das Logo eines Unternehmens
  • Kombinationen aus Wort und Bild
  • Auch reine Hör- und Farbmarken sind zulässig
Wer kann Marken anmelden?

Anmelder und späterer Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen (GmbH, AG) sowie Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sein. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann Markeninhaberin sein; hier ist ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Name und Anschrift anzugeben.

Schutzvoraussetzungen

Was sind die Voraussetzungen für die Erlangung von Markenschutz?

Der Eintragung können sogenannte „absolute Schutzhindernisse“ und „relative Schutzhindernisse“ entgegenstehen.

a) Absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder ein Freihaltebedürfnis besteht.

Unterscheidungskraft fehlt einer Marke, wenn sie nicht geeignet ist, vom Verkehr als Herkunftshinweis für die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens wahrgenommen zu werden. Ein Freihaltebedürfnis besteht bei Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Ware im weitesten Sinne beschreiben, einschließlich ihrer Bestimmung.

Beispiele für fehlende Unterscheidungskraft: die bloße Abbildung der Ware; allgemein gebräuchliche Bezeichnungen wie „Gesellschaft“ oder „Kredit“; werbeübliche Anpreisungen ohne Individualität, wie „Bier muss frisch gezapft sein“; einfache geometrische Formen oder naturgetreue Wiedergaben, etwa ein schlichtes Herzsymbol.

Ein Freihaltebedürfnis besteht insbesondere bei allgemeinüblichen Bezeichnungen (z. B. „Ultra“, „Star“, „Super“) sowie bei Begriffen, die im Hinblick auf die angemeldeten Waren/Dienstleistungen rein beschreibend sind – etwa „Euromoney“ für Investmentgeschäfte oder „Antigrip“ für Grippemittel.

Ein bekanntes Beispiel aus der BGH-Rechtsprechung: Der Sender „Premiere“ (heute Sky) wollte seinen damaligen Namen als Marke schützen lassen. Der BGH entschied, dass es sich um einen allgemein üblichen Hinweis auf die erstmalige Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen handele, auf den Unternehmen verschiedenster Branchen angewiesen seien; eine Monopolisierung sei nicht zulässig. Die Eintragung wurde wegen Freihaltebedürfnisses abgelehnt.

b) Relative Schutzhindernisse

Relative Schutzhindernisse sind ältere Markenrechte Dritter. Der Zeitrang (Priorität) einer Marke bestimmt sich nach dem Anmeldetag beim DPMA bzw. EUIPO. Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke kann eine Anmeldung durch Widerspruch zu Fall bringen, wenn

  • die angemeldete Marke mit der älteren Marke identisch und für identische Waren/Dienstleistungen eingetragen ist (markenrechtliche Identität), oder
  • die angemeldete Marke mit der älteren Marke identisch oder ähnlich und für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen eingetragen ist (Verwechslungsgefahr).

Wann Marken und Waren/Dienstleistungen ähnlich sind, verdeutlichen folgende Beispiele: A ist Inhaber der Marke „Manta“ für „Automobile“.

  • Firma X meldet „Manna“ ebenfalls für „Automobile“ an: A kann dagegen vorgehen, da „Manta“ und „Manna“ in Aussprache und Schriftbild verwechslungsfähig sind und für identische Waren gelten sollen.
  • Firma Y meldet „Manna“ für „Motorräder“ an: Auch hier kann A vorgehen, da zwischen „Automobilen“ und „Motorrädern“ Warenähnlichkeit besteht (Verwendungszweck, Verkehrskreise, Vertriebswege überschneiden sich).
  • Firma Z meldet „Manna“ für „Nahrungsmittel“ an: Hier kann A nicht vorgehen, da zwischen den Waren keine Ähnlichkeit besteht – selbst bei identischer Bezeichnung. Zeichen- und Warenähnlichkeit müssen für eine Verwechslungsgefahr stets kumulativ vorliegen.

Ein dritter Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, also ihre Eignung, sich beim Publikum als Marke einzuprägen. Phantasiebezeichnungen haben eine höhere Kennzeichnungskraft als beschreibungsnahe Begriffe. Je größer die Kennzeichnungskraft, desto weiter reicht der Schutzumfang gegen Verwechslungen; bei geringer Kennzeichnungskraft kann der Schutzumfang auf nahezu identische Bezeichnungen beschränkt sein.

Sinn und Strategie einer Anmeldung

Wann ist die Anmeldung einer Marke sinnvoll?

a) Um eine Bezeichnung nutzen zu können, ist keine Markenanmeldung erforderlich – jede Bezeichnung darf verwendet werden, solange keine Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden.

b) Da eine eingetragene Marke im gesamten Bundesgebiet (deutsche Marke) bzw. EU-weit (Unionsmarke) Schutz gewährt, bietet sich Markenschutz vor allem an, wenn unter einer vom Firmennamen abweichenden Bezeichnung Waren oder Dienstleistungen bundesweit angeboten werden.

c) Bei regional tätigen Unternehmen empfiehlt sich Markenschutz insbesondere bei Phantasiebezeichnungen und/oder wenn eine Expansion in weitere Gebiete geplant oder nicht ausgeschlossen ist.

d) Auch die Anmeldung des Firmennamens, des Firmenschlagworts, einer Firmenabkürzung oder des Firmenlogos kann sinnvoll sein. Zwar genießen Firmennamen nach § 12 BGB und § 17 HGB Namensschutz, und Firmenschlagwort, Abkürzung und Logo können unter bestimmten Voraussetzungen als geschäftliche Bezeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG ohne Eintragung Schutz genießen. Für einen zusätzlichen Markenschutz sprechen dennoch gute Gründe:

Wer sich im Streitfall auf ältere ungeschriebene Rechte beruft, muss beweisen, dass er die Bezeichnung bereits seit längerer Zeit – gegebenenfalls bundesweit – nutzt. Beispiel: Unternehmen S nutzt seit 1998 bundesweit die Bezeichnung „XYZ“ für Ingenieurdienstleistungen, meldet sie aber nicht als Marke an. Unternehmen H lässt „XYZ“ 1999 als Marke eintragen und geht anschließend gegen S vor. Kann S seine frühere bundesweite Nutzung nicht beweisen, drohen S ein gerichtliches Unterlassungsurteil mit Ordnungsgeld bis 250.000 Euro sowie die wirtschaftlichen Folgen einer erzwungenen Umbenennung. Hätte S „XYZ“ bereits 1998 selbst als Marke angemeldet, wäre dieses Risiko vermieden worden.

e) Schließlich hat eine eingetragene Marke einen nicht zu unterschätzenden Werbe- und Imageeffekt: Mit dem ®-Symbol kann auf den bestehenden Markenschutz hingewiesen werden, was beim Kunden Gütevorstellungen wecken kann.

Anmeldeverfahren

Wie verläuft ein Anmeldeverfahren?

a) Die Anmeldung erfolgt über die vom DPMA bzw. EUIPO bereitgestellten (heute in aller Regel elektronischen) Formulare. Anzugeben sind die Bezeichnung sowie die Waren und/oder Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht wird; diese werden in Gebührenklassen (Nizza-Klassifikation) eingeteilt. Die Anzahl der betroffenen Klassen ist maßgeblich für die Höhe der Amtsgebühren.

b) Nach Eingang der Anmeldung prüft das Amt lediglich, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen – nicht, ob ältere Rechte Dritter (relative Schutzhindernisse) entgegenstehen.

c) Sieht das Amt ein Freihaltebedürfnis oder fehlende Unterscheidungskraft, weist es die Anmeldung im Rahmen eines Beanstandungsschreibens zurück. Wird diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren (bei der deutschen Marke: Bundespatentgericht, ggf. BGH; bei der Unionsmarke: Beschwerdekammer des EUIPO, ggf. Europäischer Gerichtshof) bestätigt, sind die gezahlten Anmeldegebühren endgültig verloren.

d) Stehen der Anmeldung keine absoluten Schutzhindernisse entgegen, wird die Marke ins Register eingetragen; mit der Eintragung entsteht der Markenschutz. Die Schutzdauer beginnt am Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats des Anmeldetags. Sie kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre gegen Zahlung der Verlängerungsgebühr verlängert werden.

e) Bei der deutschen Marke wird die Eintragung im Markenblatt veröffentlicht; danach haben Dritte drei Monate Zeit, Widerspruch aufgrund identischer oder verwechslungsfähiger älterer Marken einzulegen. Bei der Unionsmarke erfolgt die Veröffentlichung bereits vor der Eintragung, mit anschließender dreimonatiger Widerspruchsfrist; erst nach Eintragung darf das ®-Symbol verwendet werden. Ist ein Widerspruch erfolgreich, sind auch hier die Anmeldegebühren verloren.

f) Die Marke unterliegt einem Benutzungszwang: Innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung muss sie für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen tatsächlich benutzt werden. Andernfalls können Widersprüche aus der Marke zurückgewiesen werden bzw. kann die Marke wegen Nichtbenutzung gelöscht werden.

g) Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke ist nicht auf den Widerspruch beschränkt: Auch wenn er die dreimonatige Widerspruchsfrist versäumt, kann er später vor dem zuständigen Landgericht im Klageweg gegen die jüngere Marke vorgehen.

h) Da ältere Markenrechte Dritter vom Amt nicht geprüft werden, ist vor jeder Markenanmeldung eine Markenrecherche unerlässlich. So lassen sich verwechslungsfähige ältere Marken identifizieren und das Anmelderisiko einschätzen; gegebenenfalls kann vorab eine Abgrenzungs- oder Vorrechtsvereinbarung mit dem Inhaber einer älteren Marke sondiert werden. Wird ohne Recherche angemeldet, kann die Marke später wegen älterer Rechte Dritter gelöscht werden.

Kosten und Förderung

Was kostet eine Markenanmeldung?

Deutsche Marke (DPMA)

  • Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (bis zu drei Klassen): 290 Euro
  • Anmeldegebühr bei Anmeldung auf Papier (bis zu drei Klassen): 300 Euro
  • Jede weitere Klasse ab der vierten: 100 Euro
  • Anmeldegebühr für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke: 900 Euro
  • Beschleunigte Prüfung (optional): zusätzlich 200 Euro

Unionsmarke (EUIPO)

  • Grundgebühr (eine Waren-/Dienstleistungsklasse): 850 Euro
  • Zweite Klasse: 50 Euro
  • Jede weitere Klasse ab der dritten: 150 Euro

Hinweis für kleine und mittlere Unternehmen

Über den EUIPO-„SME Fund“ können KMU mit Sitz in der EU jährlich Gutscheine beantragen und bis zu 75 % der Anmeldegebühren für Marken und Designs erstattet bekommen (Förderhöchstbetrag pro Antragsteller begrenzt). Eine Prüfung der Fördervoraussetzungen kann sich vor der Anmeldung lohnen.

Rechte des Markeninhabers

Welche Rechte kann der Markeninhaber aus seiner Marke geltend machen?

a) Er kann durch das Zeichen ® auf den Markenschutz hinweisen (bei der Unionsmarke erst ab Eintragung).

b) Gegen neu angemeldete identische oder verwechslungsfähige Marken kann beim DPMA oder EUIPO Widerspruch erhoben werden.

c) Nutzt ein Dritter eine prioritätsjüngere identische oder verwechslungsfähige Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr, stehen dem Markeninhaber Unterlassungsansprüche zu. Bei Verschulden (regelmäßig gegeben, da sich der Verwender vor Nutzung einer Bezeichnung über entgegenstehende ältere Rechte vergewissern muss) können zudem Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wahlweise berechnet als entgangener Gewinn, als Herausgabe des Verletzergewinns oder im Wege der Lizenzanalogie.

d) Der Markeninhaber kann Lizenzen vergeben – ausschließlich oder einfach, räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkbar.

e) Die Marke kann insgesamt gegen Zahlung eines Kaufpreises auf einen Erwerber übertragen werden.

Die Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Gebühren, Förderbedingungen und Verfahrensregeln können sich ändern.